Aus den vorliegenden Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ein Einreiseverbot zugrunde liegt. Weder der RIPOL-Ausschreibung noch dem Ausdruck aus dem SIS kann entnommen werden, welche Behörde welchen Staates gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot verhängt haben und auf welches Gebiet sich dieses Verbot erstrecken soll. Zudem widersprechen sich die beiden Dokumente bezüglich des Erfassungs- und Verfallsdatums. Es steht damit auch nicht fest, für welchen Zeitraum das behauptete Einreiseverbot gelten soll. Nachdem aus einem Einreiseverbot ohnehin nur indirekt auf einen für die Dauer des Einreiseverbots bestehenden Wegweisungsent-