Als Hinweis auf das Einreiseverbot befinden sich in den Akten einerseits eine RIPOL-Ausschreibung und andererseits ein Ausdruck aus dem Schengen Informationssystem (SIS). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsgegner über eine Schengen-ID (Ungarn, Hauptidentität) verfügt und er gestützt auf Art. 96 (vermutlich des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Aus den vorliegenden Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ein Einreiseverbot zugrunde liegt.