Der Gesuchsgegner gab zwar gegenüber der Polizei und dem MIKA an, er habe gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Anlässlich der Haftverhandlung korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur von einem Einreiseverbot betreffend Ungarn, nicht jedoch betreffend die Schweiz gewusst habe. Fraglich ist, ob unter diesen Umständen von einem rechtsgenüglich eröffneten Wegweisungsentscheid ausgegangen werden kann. Als Hinweis auf das Einreiseverbot befinden sich in den Akten einerseits eine RIPOL-Ausschreibung und andererseits ein Ausdruck aus dem Schengen Informationssystem (SIS).