bots die Wirkung einer Wegweisungsverfügung entfalte (vgl. Urteil des Präsidenten des Rekursgerichts vom 23. November 2010, 1-HA.2010.131, E. II/2.2; AGVE 2002 Nr. 126, S. 513). Das MIKA stützt die Anordnung der Ausschaffungshaft auf ein angeblich von den ungarischen Behörden gegen den Gesuchsgegner verhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum, welches vom 27. Oktober 2010 bis am 27. Oktober 2013 gültig sein soll. Dieses Einreiseverbot liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner gab zwar gegenüber der Polizei und dem MIKA an, er habe gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe.