II. 2. […] 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Das Gesetz verlangt in Art. 76 Abs. 1 AuG, dass ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist. Das Rekursgericht hat dazu in früheren Entscheiden ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot eine Fernhaltemassnahme beinhalte und deshalb für die Dauer des Einreisever- 336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011