{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2011-146_2011-08-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3038", "Checksum": "a922c17e8832a295fab2f8b3fe32e99d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2011.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.08.2011 1-HA.2011.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.2.).\n\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 335\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n79 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid; Einreiseverbot\nBasiert der für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige Wegweisungsentscheid auf einem Einreiseverbot, muss dieses dem Gericht\nvorgelegt werden und es muss ersichtlich sein, dass das Einreiseverbot\ndem Betroffenen eröffnet wurde (E. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n2. August 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau\ngegen G.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.146).\n\nGegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht\nhat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (2C_722/2011) erhoben. Dieses ist wegen unterlassener Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom 23. Dezember 2011 auf\ndie Beschwerde nicht eingetreten.\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2. […]\n2.2.\nDer Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen,\nob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.\nBGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Das Gesetz verlangt in Art. 76\nAbs. 1 AuG, dass ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist. Das Rekursgericht hat dazu in früheren\nEntscheiden ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot eine Fernhaltemassnahme beinhalte und deshalb für die Dauer des Einreisever-\n336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nbots die Wirkung einer Wegweisungsverfügung entfalte (vgl. Urteil\ndes Präsidenten des Rekursgerichts vom 23. November 2010,\n1-HA.2010.131, E. II/2.2; AGVE 2002 Nr. 126, S. 513).\nDas MIKA stützt die Anordnung der Ausschaffungshaft auf ein\nangeblich von den ungarischen Behörden gegen den Gesuchsgegner\nverhängtes Einreiseverbot für den Schengenraum, welches vom\n27. Oktober 2010 bis am 27. Oktober 2013 gültig sein soll. Dieses\nEinreiseverbot liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner gab zwar gegenüber der Polizei und dem MIKA an, er habe gewusst, dass er nicht in\ndie Schweiz einreisen dürfe. Anlässlich der Haftverhandlung korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er nur von einem Einreiseverbot betreffend Ungarn, nicht jedoch betreffend die Schweiz gewusst habe.\nFraglich ist, ob unter diesen Umständen von einem rechtsgenüglich eröffneten Wegweisungsentscheid ausgegangen werden\nkann.\nAls Hinweis auf das Einreiseverbot befinden sich in den Akten\neinerseits eine RIPOL-Ausschreibung und andererseits ein Ausdruck\naus dem Schengen Informationssystem (SIS). Daraus geht hervor,\ndass der Gesuchsgegner über eine Schengen-ID (Ungarn, Hauptidentität) verfügt und er gestützt auf Art. 96 (vermutlich des Schengener\nDurchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.\nAus den vorliegenden Dokumenten geht jedoch nicht hervor,\ndass der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ein Einreiseverbot\nzugrunde liegt. Weder der RIPOL-Ausschreibung noch dem Ausdruck aus dem SIS kann entnommen werden, welche Behörde welchen Staates gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot verhängt\nhaben und auf welches Gebiet sich dieses Verbot erstrecken soll.\nZudem widersprechen sich die beiden Dokumente bezüglich des\nErfassungs- und Verfallsdatums. Es steht damit auch nicht fest, für\nwelchen Zeitraum das behauptete Einreiseverbot gelten soll.\nNachdem aus einem Einreiseverbot ohnehin nur indirekt auf einen für die Dauer des Einreiseverbots bestehenden Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann, ist zu fordern, dass das Einreisever-\n2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337\n\nbot dem Gericht vorgelegt wird und auch klar ersichtlich ist, dass es\ndem Betroffenen eröffnet wurde.\nNach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass im heutigen Zeitpunkt ein gegen den Gesuchsgegner verfügtes, gültiges Einreiseverbot für die Schweiz besteht, aus welchem indirekt auf einen eröffneten Wegweisungsentscheid geschlossen werden kann.\nDa abgesehen vom geltend gemachten Einreiseverbot kein\nWeg- oder Ausweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vorliegt,\nfehlt es in concreto an der Voraussetzung eines rechtsgenüglichen\nWegweisungsentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft.\n\n80 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid\nReist ein Betroffener aus der Schweiz aus, ist er seiner Ausreiseverpflichtung selbst dann nachgekommen, wenn er unverzüglich wieder in die\nSchweiz überführt wird. Der zugrundeliegende Wegweisungsentscheid\ngilt damit als konsumiert. Da das BFM diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, steht es der kantonalen Behörde frei, gestützt auf Art. 64\nAbs. 1 lit. a AuG eine formelle (kantonale) Wegweisung auszusprechen\n(E. II./2.2.).\n\nEntscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen V.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.241).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}