Da der Gesuchsgegner gegen den Wegweisungsentscheid des BFM Beschwerde erhob und ihm in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wurde die ursprüngliche Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher am Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mithin am 4. Mai 2010, neu zu laufen. Die Überstellungsfrist wird in einer solchen Konstellation nicht erst mit der Anzeige an den Zielstaat, sondern ex lege unterbrochen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Kommentar Dublin II-Verord- nung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 167).