Eine explizite Zustimmung des Zielstaates ist nicht notwendig (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung; vgl. auch Urteil des Rekursgerichts vom 4. Juni 2010, 1-HA.2010.61, E. 2.3). Die Schweiz ersuchte die Tschechische Republik am 21. September 2009 um Aufnahme des Gesuchsgegners. Diesem Gesuch stimmte die Tschechische Republik am 12. November 2009 - innerhalb der zweimonatigen Frist von Art. 18 Abs. 1 der Dublin II- Verordnung - gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung zu. 334 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010