Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt diesfalls mit ungenutztem Ablauf der Antwortfrist zu laufen. Antwortet der Zielstaat innerhalb der Frist, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Annahme des Antrages (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 2. Juli 2009, 1-HA.2009.79, E. II/2.3.1). Kann die Überstellung nicht erfolgen, weil der Aufenthaltsort eines Betroffenen unbekannt ist und wird dies dem Zielstaat verordnungskonform angezeigt, verlängert sich die Frist automatisch um 12 Monate auf 18 Monate. Eine explizite Zustimmung des Zielstaates ist nicht notwendig (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung;