Diesem ist zu entnehmen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Überstellung in den Zielstaat erfolgen soll und ob um dringliche Antwort ersucht wird. Antwortet der Zielstaat nicht innert der erforderlichen Frist, wird angenommen, dass dem Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme zugestimmt wird (sogenannte Verfristung; vgl. Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt diesfalls mit ungenutztem Ablauf der Antwortfrist zu laufen.