Für den Fristenbeginn ist zu beachten, dass der Tag, auf den die Handlung (z.B. das Aufnahmegesuch oder die Zustimmung des Zielstaates) bzw. das Ereignis (z.B. die Verfristung) fällt, nicht mitgerechnet wird (vgl. Art. 25 der Dublin II-Verord- nung). Ausgangspunkt für jede Überstellung im Rahmen der Dublin II-Verordnung ist das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an den Zielstaat. Diesem ist zu entnehmen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Überstellung in den Zielstaat erfolgen soll und ob um dringliche Antwort ersucht wird.