Deshalb sei davon auszugehen, dass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchsgegner zurückzunehmen. Diese Überlegungen überzeugen. Solange nichts Gegenteiliges bekannt wird, ist künftig davon auszugehen, dass es bei Anzeige des Untertauchens und Stellung eines Fristerstreckungsgesuches keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung bedarf. Dies umso mehr, als auch ein erstmaliges Gesuch um Rückübernahme eines Betroffenen als akzeptiert gilt, wenn der Zielstaat innert der erforderlichen Frist nicht auf ein Rückübernahmegesuch reagiert (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). […]