Im vorliegenden Fall hat Italien weder auf das Rückübernahmegesuch vom 24. August 2009, noch auf das Fristerstreckungsgesuch betreffend Rückübernahme vom 13. April 2010 geantwortet. Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, ein explizites Zustimmen des Zielstaates auf ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des Untertauchens eines Betroffenen, sei nicht üblich. Auch ohne explizite Zustimmung der Zielstaaten seien diese in der Vergangenheit bereit gewesen, nach der Anzeige des Untertauchens Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt zurückzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchsgegner zurückzunehmen.