{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-95_2010-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3130", "Checksum": "b7650df8c18b8ea9d24e71e3f452b782"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.09.2010 1-HA.2010.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Die Fragen konnten in jenem Urteil offen gelassen werden.\nIm vorliegenden Fall hat Italien weder auf das Rückübernahmegesuch vom 24. August 2009, noch auf das Fristerstreckungsgesuch\nbetreffend Rückübernahme vom 13. April 2010 geantwortet. Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, ein explizites Zustimmen des\nZielstaates auf ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des Untertauchens eines Betroffenen, sei nicht üblich. Auch ohne explizite Zustimmung der Zielstaaten seien diese in der Vergangenheit bereit gewesen, nach der Anzeige des Untertauchens Betroffene zu einem\nspäteren Zeitpunkt zurückzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen,\ndass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchsgegner zurückzunehmen.\nDiese Überlegungen überzeugen. Solange nichts Gegenteiliges\nbekannt wird, ist künftig davon auszugehen, dass es bei Anzeige des\nUntertauchens und Stellung eines Fristerstreckungsgesuches keiner\nexpliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung bedarf.\nDies umso mehr, als auch ein erstmaliges Gesuch um Rückübernahme eines Betroffenen als akzeptiert gilt, wenn der Zielstaat innert\nder erforderlichen Frist nicht auf ein Rückübernahmegesuch reagiert\n(Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung).\n[…]\n\n68 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Unterbruch Überstellungsfrist.\nDie ursprüngliche Überstellungsfrist wird ex lege unterbrochen, wenn gegen einen Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM)\nBeschwerde erhoben und der betroffenen Person gestattet wurde, den\nFortgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Diesfalls beginnt die\nsechsmonatige Überstellungsfrist am Tag nach dem Beschwerdeentscheid\nneu zu laufen (E. II./2.3.).\n332 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n17. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.M.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.95).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. […]\nBezüglich der rechtlichen Hindernisse ist festzuhalten, dass die\nHaft nur so lange angeordnet werden darf, als eine Überstellung in\ndie Tschechische Republik zulässig ist.\nFür die Überstellung in einen Dublin-Staat ist die auch für die\nSchweiz geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom\n18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar\n2003, S. 1 ff.) sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung;\nABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff) massgebend (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die\nPrüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten\nAsylantrags [SR 0.142.392.68]).\nAnders als bei Rückführungen in den Heimatstaat ist eine Überstellung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-\nVerordnung nur innert bestimmter Fristen möglich. Massgebend für\ndie Fristberechnung ist insbesondere, wann der Betroffene illegal in\nden Zielstaat eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung),\nwelchen Status der Betroffene im Zielstaat hatte (Art. 16 Abs. 1 lit. a\nund b oder Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e Dublin II-Verordnung), wann das\nAufnahmegesuch gestellt wurde (Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-Ver-\nordnung), ob um dringliche Antwort ersucht wurde (Art. 17 Abs. 2\nder Dublin II-Verordnung), ob das Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf einen Eurodac-Treffer gestellt wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. b\nder Dublin II-Verordnung) und ob der Zielstaat das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme beantwortet hat (Art. 18 Abs. 7 bzw.\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 333\n\n"}