II. 2.3. […] Am 13. April 2010 ersuchte das [Bundesamt für Migration (BFM)] die italienischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 [der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.)] um Erstreckung der Rückübergabefrist auf 18 Monate, mit der Begründung, dass die Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, weil der Gesuchsgegner untergetaucht sei. In einem früheren Urteil hat das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Erstreckung der Rückübergabefrist Folgendes festgehalten: