66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid. Reist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus, gilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt für Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen habe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei (E. II./2.2.).