{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-60_2010-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3129", "Checksum": "8244510f00012c9f2b422dd67835c250"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.05.2010 1-HA.2010.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd\nin der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung\nder ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt.\nGegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im\nNachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010\nselbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien.\nWeiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner\nglaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe.\n[…]\n\n66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.\nReist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus,\ngilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die\nAnordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt\nfür Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen\nhabe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung\nbeauftragt sei (E. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. Oktober 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.N.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.106).\n\n67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-\nVerfahren.\nBei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung\ndes Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).\n330 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n31. Mai 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.60).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. […] Am 13. April 2010 ersuchte das [Bundesamt für\nMigration (BFM)] die italienischen Behörden gestützt auf Art. 20\nAbs. 2 [der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom\n18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar\n2003, S. 1 ff.)] um Erstreckung der Rückübergabefrist auf 18 Monate, mit der Begründung, dass die Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, weil der Gesuchsgegner untergetaucht sei.\nIn einem früheren Urteil hat das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Erstreckung\nder Rückübergabefrist Folgendes festgehalten: \"Offenbar besteht\nnoch keine gefestigte Staatenpraxis zur Frage, ob die Frist zur Rücküberstellung bereits durch das blosse Unterrichten des Zielstaates im\nSinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Durchführungsverordnung erstreckt wird (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich\n2008, S. 105) oder ob es zusätzlich der ausdrücklichen (oder zumindest konkludenten) Zustimmung des betroffenen Staates bedarf\n(vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin VG 9L 452.09 A vom\n2. Oktober 2009, unter Verweis auf Michael Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz, Roland Fritz/ Jürgen\nVormeier [Hrsg.], § 27a Rz. 261). Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Erstreckung der Rücküberstellungsfrist bei Anzeige einer zwischenzeitlichen Inhaftierung oder Flucht eines Betroffenen in jedem Falle sogleich auf die maximal möglichen 12 bzw.\n18 Monate verlangt werden kann. […]. Es wäre […] durchaus denkbar, dass die Frist zur Rücküberstellung grundsätzlich nur um diejenige Zeitdauer zu erstrecken ist, innert welcher sich der Betroffene\neffektiv in Haft befand bzw. flüchtig war, […]. Fraglich ist ferner, ob\n- wie der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dub-\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 331\n\n"}