Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Immerhin liegt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Gedanke zu Grunde, dass ein Betroffener mit hängigem Asylverfahren einen Anspruch auf Aufenthalt hat. Dagegen ist ein Betroffener, der gestützt auf das Dublin-Ab- kommen in einen Dublin-Staat ausreisen muss, grundsätzlich verpflichtet, das Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten, da einer Beschwerde gegen den Dublin-Wegweisungsentscheid gemäss Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e der [Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verord- nung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.