Diesem wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zugestanden, dass er sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens weigern darf, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, ohne dass ihm dies als Anzeichen für das Bestehen einer Untertauchensgefahr ausgelegt werden könnte. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Betroffener nicht dazu gezwungen werden darf, seine Position durch widersprüchliche Aussagen zu kompromittieren (Thomas Hugi Yar, a.a.o., Rz. 10.92). Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.