[…] 3.4. Der Gesuchsgegner gab sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft als auch anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Spanien zurückzukehren. Nachfolgend ist zu klären, ob diese Weigerung ein konkretes Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr darstellt. Der Gesuchsgegner wehrt sich gegen eine Rückführung nach Spanien und hat den entsprechenden Wegweisungsentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, womit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.