, Basel 2009, Rz. 10.79). Vorausgesetzt ist einzig, dass der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid dem Gesuchsgegner rechtsgültig eröffnet wurde und noch Bestand hat. Mit Zustellung des Nichteintretensentscheids am 13. April 2010 wurde dem Gesuchsgegner die vom BFM verfügte Wegweisung nach Spanien korrekt eröffnet. Mit der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 wurde der Nichteintretensentscheid vom 9. April 2010 nicht aufgehoben, sondern lediglich dessen Vollziehbarkeit gehemmt. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010