Am 28. April 2010 leitete das BFM die Beschwerde wegen Unzuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses setzte noch gleichentags den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners stellt ein Wegweisungsentscheid auch dann eine rechtsgenügliche Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.79).