II. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Mit Entscheid vom 9. April 2010 trat das [Bundesamt für Migration (BFM)] auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und verfügte seine sofortige Wegweisung nach Spanien. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 15. April 2010 eine Beschwerde, die am 19. April 2010 beim BFM einging. Am 28. April 2010 leitete das BFM die Beschwerde wegen Unzuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht weiter.