Unter der Voraussetzung, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid rechtsgültig eröffnet wurde und noch Bestand hat, stellt er auch dann eine rechtsgenügliche Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen und aufgrund eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vollziehbar ist (E. II./2.2.). Solange aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, ist die Weigerung eines Betroffenen, in einen Staat zurückzukehren, der nach Massgabe der Dub-