Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher am Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mithin am 4. Mai 2010, neu zu laufen. Die Überstellungsfrist wird in einer solchen Konstellation nicht erst mit der Anzeige an den Zielstaat, sondern ex lege unterbrochen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Kommentar Dublin II-Verord- nung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 167). Es spielt daher keine Rolle, dass das BFM die tschechischen Behörden erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens über das Einlegen des Rechtsbehelfs informierte.