{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-04-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-49_2010-04-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3131", "Checksum": "354bf04c7c84e51364232e449e88083c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.04.2010 1-HA.2010.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Solange aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, ist die Weigerung eines Betroffenen, in einen Staat zurückzukehren, der nach Massgabe der Dublin II-Verordnung zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, nicht als Anzeichen für das Bestehen einer Untertauchensgefahr zu werten (E. II./3.4. -3.5.).\n\n334 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nDa der Gesuchsgegner gegen den Wegweisungsentscheid des BFM\nBeschwerde erhob und ihm in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht gestattet wurde, den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz\nabzuwarten, wurde die ursprüngliche Überstellungsfrist unterbrochen\n(vgl. Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung). Die sechsmonatige\nÜberstellungsfrist begann daher am Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mithin am 4. Mai 2010, neu zu laufen. Die\nÜberstellungsfrist wird in einer solchen Konstellation nicht erst mit\nder Anzeige an den Zielstaat, sondern ex lege unterbrochen (vgl.\nChristian Filzwieser/Andrea Sprung, Kommentar Dublin II-Verord-\nnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 167). Es spielt daher keine\nRolle, dass das BFM die tschechischen Behörden erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens über das Einlegen des Rechtsbehelfs informierte. Da der Gesuchsgegner schliesslich vor seiner polizeilichen Anhaltung am 15. September 2010 unbekannten Aufenthalts war und das BFM der Tschechischen Republik am 22. Juni\n2010 das Untertauchen des Gesuchsgegners anzeigte sowie um Erstreckung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte, ist die\nÜberstellung des Gesuchsgegners in die Tschechische Republik bis\nzum 4. November 2011 möglich (vgl. Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-\nVerordnung).\n\n69 Ausschaffungshaft; Wegweisungsentscheid; Untertauchensgefahr.\nUnter der Voraussetzung, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid rechtsgültig eröffnet wurde und noch Bestand hat, stellt er auch\ndann eine rechtsgenügliche Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen und aufgrund eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vollziehbar ist (E. II./2.2.).\nSolange aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der\nWegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, ist die Weigerung eines Betroffenen, in einen Staat zurückzukehren, der nach Massgabe der Dublin II-Verordnung zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, nicht als Anzeichen für das Bestehen einer Untertauchensgefahr zu werten\n(E. II./3.4. -3.5.).\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 335\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n29. April 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.G. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.49).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die\nAusschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt\n(vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198).\nMit Entscheid vom 9. April 2010 trat das [Bundesamt für\nMigration (BFM)] auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein\nund verfügte seine sofortige Wegweisung nach Spanien. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 15. April 2010 eine Beschwerde, die am 19. April 2010 beim BFM einging. Am\n28. April 2010 leitete das BFM die Beschwerde wegen Unzuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses setzte noch gleichentags den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die\naufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.\nEntgegen der Ansicht des Gesuchsgegners stellt ein Wegweisungsentscheid auch dann eine rechtsgenügliche Grundlage für die\nAnordnung einer Ausschaffungshaft dar, wenn er noch nicht in\nRechtskraft erwachsen ist (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Handbücher für die Anwaltspraxis,\nBand VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi\nYar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.79). Vorausgesetzt ist einzig, dass der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid\ndem Gesuchsgegner rechtsgültig eröffnet wurde und noch Bestand\nhat. Mit Zustellung des Nichteintretensentscheids am 13. April 2010\nwurde dem Gesuchsgegner die vom BFM verfügte Wegweisung nach\nSpanien korrekt eröffnet. Mit der verfahrensleitenden Anordnung des\nBundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 wurde der Nichteintretensentscheid vom 9. April 2010 nicht aufgehoben, sondern lediglich dessen Vollziehbarkeit gehemmt.\nDamit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.\n336 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\n"}