Unter diesen Umständen stellt die Haft nur bis zum Zeitpunkt des selbst gebuchten Rückfluges das letzte mögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung dar (E. II./7.1.). Dass eine selbständige Ausreise aufgrund der bestehenden Abläufe nicht kontrolliert werden kann, steht einer Haftentlassung nicht entgegen (E. II./7.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.M. betreffend Haftentlassung (1-HA.2010.126). Aus den Erwägungen