Vielmehr hätte der Gesuchsgegner - wie in vielen anderen Fällen üblich - vorgeladen und aufgefordert werden können, bei seinem heimatlichen Konsul vorzusprechen. Aus der polizeilich erfolgten Zuführung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner widersetze sich behördlichen Anordnungen. Abgesehen davon, dass die angeordnete Haft nicht das letzte mögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung darstellt, steht sie auch in keinem Verhältnis zur mutmasslichen Haftdauer. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt als einzig möglichen Ausschaffungsweg die Rückführung mittels Sonderflug sieht.