Dies ohne konkreten Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner einer selbständigen Vorsprache kaum oder sicher nicht nachkommen würde. Entscheidend ist dabei, dass sich der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr aus Deutschland den Behörden jederzeit zur Verfügung gehalten hat und auch problemlos in seiner Unterkunft angehalten werden konnte. Unter diesen Umständen lag keine Veranlassung dafür vor, den Gesuchsgegner verhaften und dem Migrationsamt vorführen zu lassen. Vielmehr hätte der Gesuchsgegner - wie in vielen anderen Fällen üblich - vorgeladen und aufgefordert werden können, bei seinem heimatlichen Konsul vorzusprechen.