II. 4. Die Haftanordnung ist nur dann zu bestätigen, wenn sie im konkreten Fall nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Mit anderen Worten muss die Haft zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung notwendig sein und das letzte Mittel darstellen, die Ausreise zu erzwingen. Ohne dem Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit zu gewähren, zwecks Vorsprache vor dem georgischen Konsul selbständig nach Genf zu reisen, wurde eine Ausschaffungshaft angeordnet und eine Zwangsvorsprache vorgesehen. Dies ohne konkreten Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner einer selbständigen Vorsprache kaum oder sicher nicht nachkommen würde.