2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337 Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aussetzt oder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen mit Blick auf eine allfällige Untertauchensgefahr nicht vorgeworfen werden, er weigere sich auszureisen, da bis zu einem anderslautenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gar keine Verpflichtung zur Ausreise besteht. 3.5. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.