{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-04-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-40_2010-04-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3132", "Checksum": "ddf479ebf5de147bbe0e14e5d50e8192"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.04.2010 1-HA.2010.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit.\nDie Anordnung einer Ausschaffungshaft setzt das Bestehen konkreter Vollzugsperspektiven voraus und ist nur als letztes mögliches Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung zulässig. Unter den gegebenen Umständen ist eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig (die Durchführung von Sonderflügen wurde für unbestimmte Dauer ausgesetzt; E. II./4.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:12", "Checksum": "e6d2540f9c9ba53ebd7957363c73ca29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.04.2010 1-HA.2010.40\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Verhältnismässigkeit.\nDie Anordnung einer Ausschaffungshaft setzt das Bestehen konkreter Vollzugsperspektiven voraus und ist nur als letztes mögliches Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung zulässig. Unter den gegebenen Umständen ist eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig (die Durchführung von Sonderflügen wurde für unbestimmte Dauer ausgesetzt; E. II./4.).\n\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 337\n\nAnders liegt der Fall jedoch, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aussetzt oder der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nzuerkennt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen mit\nBlick auf eine allfällige Untertauchensgefahr nicht vorgeworfen werden, er weigere sich auszureisen, da bis zu einem anderslautenden\nEntscheid des Bundesverwaltungsgerichts gar keine Verpflichtung\nzur Ausreise besteht.\n3.5. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug\nder Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. Dem Gesuchsgegner kann\nunter diesen Umständen nicht vorgehalten werden, es bestehe Untertauchensgefahr, weil er sich weigere, auszureisen.\nNachdem die Vorinstanz einzig aufgrund der Weigerung des\nGesuchsgegners auszureisen auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr schliesst und den Akten auch nichts anderes zu entnehmen ist,\nwas auf eine Untertauchensgefahr hindeuten würde, ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 [des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] nicht erfüllt.\n\n70 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit.\nDie Anordnung einer Ausschaffungshaft setzt das Bestehen konkreter\nVollzugsperspektiven voraus und ist nur als letztes mögliches Mittel zur\nDurchsetzung der Ausschaffung zulässig. Unter den gegebenen Umständen ist eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit nicht verhältnismässig\n(die Durchführung von Sonderflügen wurde für unbestimmte Dauer ausgesetzt; E. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n1. April 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.40).\n\nGegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht\nhat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (2C_402/2010) erhoben. Dieses ist auf die\nBeschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2010 nicht eingetreten.\n338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Die Haftanordnung ist nur dann zu bestätigen, wenn sie im\nkonkreten Fall nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Mit anderen Worten muss die Haft zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung notwendig sein und das letzte Mittel darstellen,\ndie Ausreise zu erzwingen.\nOhne dem Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit zu gewähren, zwecks Vorsprache vor dem georgischen Konsul selbständig\nnach Genf zu reisen, wurde eine Ausschaffungshaft angeordnet und\neine Zwangsvorsprache vorgesehen. Dies ohne konkreten Hinweis\ndarauf, dass der Gesuchsgegner einer selbständigen Vorsprache kaum\noder sicher nicht nachkommen würde. Entscheidend ist dabei, dass\nsich der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr aus Deutschland den\nBehörden jederzeit zur Verfügung gehalten hat und auch problemlos\nin seiner Unterkunft angehalten werden konnte. Unter diesen Umständen lag keine Veranlassung dafür vor, den Gesuchsgegner verhaften und dem Migrationsamt vorführen zu lassen. Vielmehr hätte\nder Gesuchsgegner - wie in vielen anderen Fällen üblich - vorgeladen\nund aufgefordert werden können, bei seinem heimatlichen Konsul\nvorzusprechen. Aus der polizeilich erfolgten Zuführung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner widersetze sich\nbehördlichen Anordnungen.\nAbgesehen davon, dass die angeordnete Haft nicht das letzte\nmögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung darstellt, steht\nsie auch in keinem Verhältnis zur mutmasslichen Haftdauer. Den\nAkten ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt als einzig möglichen Ausschaffungsweg die Rückführung mittels Sonderflug sieht.\nDies obschon sich der Gesuchsgegner zur Rückkehr nach Georgien\nbereit erklärt hat. Nachdem durch das [Bundesamt für Migration\n(BFM)] für Sonderflüge jedoch ein genereller Vollzugsstopp verfügt\nwurde und nicht absehbar ist, wann wieder Sonderflüge durchgeführt\nwerden ([…] http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/dokumentation\n/medienmitteilungen/2010/2010-03-18.html, zugegriffen am 9. April\n2010), besteht im Moment auch keine konkrete Vollzugsperspektive.\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339\n\nUnter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig den Gesuchsgegner für unbestimmte Dauer zu inhaftieren.\nFestzuhalten bleibt, dass sich eine Inhaftierung schon gar nicht\ndamit begründen lässt, dass das BFM eine vorgängige Inhaftierung\nbei Sonderflügen offenbar generell vorschreibt. Eine Inhaftierung ist\nnur dann zu bestätigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n"}