Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug habe annulliert werden müssen. Bei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am 25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse aufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde - anders als allgemein üblich - auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde beispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde B. verfügt.