Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur noch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem entsprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Beschleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der Ausschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch das Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen werden könnte. […] 3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug habe annulliert werden müssen.