{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-12-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-146_2010-12-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3127", "Checksum": "55a9e717969e466bf6824ae1ccaab7ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.12.2010 1-HA.2010.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n63 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nZwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b\nZiff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93).\n\n64 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nEin Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft\nwurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich\nin der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4\nAuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief\n(E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134).\n\n65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nNach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten\nHaft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht\nmehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der\nnicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).\n328 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nWird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zugeteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie\nsei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n17. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.146).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Gegen den Gesuchsgegner wurde bereits am 22. Oktober\n2010 eine Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Diese\nwurde durch das Rekursgericht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots indessen nicht bestätigt. Für die erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass nicht mehr unbesehen auf\ndie Haftgründe abgestellt werden darf, die vor der nicht bestätigten\nHaft bereits bestanden. Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur\nnoch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem entsprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Beschleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der\nAusschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch\ndas Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen\nwerden könnte.\n[…]\n3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er\nhabe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten,\nweshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug\nhabe annulliert werden müssen.\nBei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am\n25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchsgegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse\naufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde - anders als allgemein üblich - auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde\nbeispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde\nB. verfügt. Dem Gesuchsgegner kann somit nicht vorgeworfen wer-\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329\n\nden, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd\nin der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung\nder ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt.\nGegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im\nNachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010\nselbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien.\nWeiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner\nglaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im Anschluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien ausgeschafft habe.\n[…]\n\n66 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Konsumation von Wegweisungsentscheid.\nReist eine betroffene Person aufforderungsgemäss aus der Schweiz aus,\ngilt der zuvor erlassene Wegweisungsentscheid als konsumiert. Für die\nAnordnung einer Ausschaffungshaft muss zuerst ein neuer Wegweisungsentscheid eröffnet werden. Davon ist auszugehen, wenn das Bundesamt\nfür Migration der betroffenen Person mitteilt, dass das erneut eingereichte Asylgesuch nicht an die Hand genommen werde, sie auszureisen\nhabe und der Kanton Aargau weiterhin mit dem Vollzug der Wegweisung\nbeauftragt sei (E. II./2.2.).\n\n"}