Aus § 23 Abs. 1 lit. c EGAR geht hervor, dass die Inhaftierten grundsätzlich das Recht auf Radio- und TV-Konsum haben und eine Verweigerung, Beschränkung oder gar ein Entzug eine Disziplinarmassnahme darstellt. Solange Betroffene den Empfangsgeräten Sorge tragen, ist Radio- und TV-Konsum deshalb grundsätzlich zu ermöglichen. Nachdem der Gesuchsgegner jedoch bei früheren Inhaftierungen erhebliche Sachschäden verursachte, ist die Abgabe von Radio- und TV-Geräten in Abweichung von § 23 Abs. 1 lit. c EGAR in das Ermessen der Vollzugsanstalt zu stellen.