EGAR) ist aufgrund des vom Gesuchsgegner ausgehenden Gefahrenpotentials zur Zeit nicht möglich. Diese Einschränkung ist - sofern der Gesuchsgegner entsprechendes Interesse bekundet - mittels angemessen intensivierter Betreuung durch das Vollzugspersonal, durch Seelsorger oder andere geeignete Personen zu kompensieren. Zu beachten ist zudem Folgendes: § 23 EGAR regelt das Disziplinarwesen gegenüber Inhaftierten. Dieses gilt grundsätzlich auch bei einer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Aus § 23 Abs. 1 lit.