Allerdings ist auch beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dem Zweck der Administrativhaft, bei der es einzig darum geht, die Ausschaffung des Gesuchsgegners sicherzustellen, gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere sind die mit § 20 EGAR garantierten Rechte grundsätzlich zu gewähren. Der soziale Kontakt mit anderen Inhaftierten (§ 20 Abs. 1 lit. g EGAR) ist aufgrund des vom Gesuchsgegner ausgehenden Gefahrenpotentials zur Zeit nicht möglich.