II. 4.1. […] Das Migrationsamt ordnete an, dass der Gesuchsgegner nicht wie allgemein üblich im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Ausschaffungsgefängnis "Bässlergut" in Basel, sondern in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in Ausschaffungshaft genommen werde, sofern eine Gefährdung von Mithäftlingen oder des Anstaltspersonals durch das Verhalten des Gesuchsgegners nicht ausgeschlossen werden könne. […]