{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-140_2010-12-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3135", "Checksum": "137088e009da8a6914c817f70bff9b62"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.12.2010 1-HA.2010.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich\nbefragt werden.\nOb die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft,\ndass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Tatsache ist, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfolgen kann, weil\nes die Migrationsbehörden, trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage, während Monaten versäumt haben, die für die Ausschaffung notwendigen Schritte einzuleiten, obschon sie dazu problemlos\nin der Lage gewesen wären und obschon sie seit Monaten wussten,\ndass der Gesuchsgegner ab dem 24. Oktober 2010 grundsätzlich ausgeschafft werden kann.\nNach dem Gesagten steht fest, dass die Untätigkeit der Behörden weit mehr als zwei Monate gedauert hat (vgl. BGE 124 II 49,\nE. 3b/bb) und das Beschleunigungsgebot verletzt ist.\nEntgegen der Auffassung des Migrationsamtes besteht kein\nRaum für eine Interessenabwägung. Dies auch wenn der Gesuchsgegner massiv straffällig wurde. Stellt ein Betroffener ein sicherheitspolizeiliches Risiko dar, ist umso mehr zu erwarten, dass die\nBehörden alles unternehmen, um den Betroffenen auf den Zeitpunkt\nder Entlassung aus dem Strafvollzug ausschaffen zu können. Die\nAusschaffungshaft dient einzig der Sicherstellung der Ausschaffung\nund nicht der Verhinderung von Straftaten.\n[…]\n\n73 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Vollzug der Ausschaffungshaft in\neiner Justizvollzugsanstalt.\nAufgrund der Gewalttätigkeit des Betroffenen ist der Vollzug der Ausschaffungshaft im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg\nnicht zu beanstanden. Beim Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt\nist dem Zweck der Administrativhaft gebührend Rechnung zu tragen\n(E. II./4.4.).\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 345\n\nSobald der Vollzug der Haft in einem Ausschaffungszentrum vertretbar\nist, ist der Betroffene zu verlegen (E. II./4.5.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n9. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.B.I.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.140).\n\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2011\n(2C_37/2011).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.1. […] Das Migrationsamt ordnete an, dass der Gesuchsgegner nicht wie allgemein üblich im Ausschaffungszentrum Aarau\noder im Ausschaffungsgefängnis \"Bässlergut\" in Basel, sondern in\nder Justizvollzugsanstalt Lenzburg in Ausschaffungshaft genommen\nwerde, sofern eine Gefährdung von Mithäftlingen oder des Anstaltspersonals durch das Verhalten des Gesuchsgegners nicht ausgeschlossen werden könne.\n[…]\n4.4. Aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeit des Gesuchsgegners gegenüber einem Mitarbeiter des Migrationsamtes und gegenüber Vollzugsangestellten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ist erstellt, dass der Gesuchsgegner derzeit mit Blick auf den Vollzug der\nangeordneten Ausschaffungshaft ein erhebliches Risiko für die Vollzugsangestellten und wohl auch für Mitgefangene darstellt. Dies bestätigt auch die für den Gesuchsgegner zuständige Ärztin der\nPsychiatrischen Klinik Königsfelden. Ein Vollzug mit offenem Haftregime im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Ausschaffungsgefängnis \"Bässlergut\" in Basel ist - jedenfalls im Moment - undenkbar.\nInfrage kommen als geeignete Räumlichkeiten im Sinne von Art. 81\nAbs. 2 [des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer\n(AuG) vom 16. Dezember 2005] einzig eine isolierte Inhaftierung\nmit speziell geschultem Personal. Insofern ist in Anwendung von\n§ 21 Abs. 1 [des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR)\n346 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\n"}