{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-11-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-134_2010-11-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3126", "Checksum": "00f5ce9ad05a808ce6c45faf7fb7c77c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.11.2010 1-HA.2010.134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftgrund. \nEin Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:56", "Checksum": "d9304d0d836004f1ad28ebdbfc490575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.11.2010 1-HA.2010.134\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftgrund. \nEin Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.).\n\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n63 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nZwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b\nZiff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93).\n\n64 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nEin Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft\nwurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensichtlich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich\nin der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4\nAuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief\n(E. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134).\n\n65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nNach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten\nHaft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht\nmehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der\nnicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).\n"}