Verweigert ein Betroffener in der Folge die Abreise, könnte er spätestens beim Versuch der Wiedereinreise erneut festgenommen werden. Sollte die Flughafenpolizei die Überwachung der Ausreise eines Betroffenen mit eigenem Ticket und eigenem Reisepapier tatsächlich verweigern, wäre es angezeigt, dies mit den involvierten Behörden - allenfalls unter Beizug des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, welches für die Vollzugsunterstützung zuständig ist (Art. 71 AuG) - zu klären. Immerhin dürfte auch seitens des Bundes ein Interesse daran bestehen, Rückflüge wenn möglich nicht durch den Staat finanzieren zu müssen und die Haftkosten gering zu halten.