Auf Befragung gab das Migrationsamt anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, man sei nicht bereit, den Gesuchsteller am 6. November 2010 zum Flughafen zu bringen. Trotzdem sei das Haftentlassungsgesuch abzulehnen, da man die Ausreise des Gesuchstellers überwachen wolle. Dies sei nur möglich, wenn der Gesuchsteller mit einem durch swissREPAT gebuchten Flug nach Pristina fliege und die Ausschaffung bei den Behörden des Zielstaates und der Fluggesellschaft angemeldet werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Migrationsamt verkennt, dass es vorliegend nicht um eine Ausschaffung durch die Migrationsbehörden, sondern um eine selbständige Rückkehr geht.