abzulehnen und den Gesuchsteller in Haft zu belassen. So wäre sichergestellt, dass das Migrationsamt die effektive Ausreise kontrollieren kann. Sollte die Rückreise des Gesuchstellers scheitern, könnte er in Ausschaffungshaft behalten werden. Eine Haftentlassung hätte in diesem Fall nur dann zu erfolgen, wenn die Rückreise aus Gründen scheitern würde, die das Migrationsamt oder die Grenzpolizei zu vertreten haben (z.B. nicht rechtzeitige Zuführung oder Hinderung an der Ausreise). 7.2. Auf Befragung gab das Migrationsamt anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, man sei nicht bereit, den Gesuchsteller am 6. November 2010 zum Flughafen zu bringen.