Wegweisung sei im Moment nicht ersichtlich. Dies trifft heute nicht mehr zu. Der Gesuchsteller hat in der Zwischenzeit auf den 6. November 2010 ein Flugticket von Zürich nach Pristina (Check-in 04.30 Uhr, Abflug 06.30 Uhr) erworben. Er kann diesen Rückflug gemäss Bestätigung des Migrationsamtes mit der vorhandenen Identitätskarte antreten. Unter diesen Umständen erweist sich die Haft aus heutiger Sicht und mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung als längstens bis zum Zeitpunkt des Rückfluges notwendig.