Pristina vor. Nachdem das Migrationsamt mit Fax vom 5. November 2010 an der Ausschaffungshaft festhielt und keine Hand für eine Ausreise mit dem selbst gebuchten Flug bot, sind die Voraussetzungen für eine Haftüberprüfung vor Ablauf der "Sperrfrist" von Art. 80 Abs. 5 AuG erfüllt. Die Zuständigkeit des Rekursgerichts ist gegeben und auf das Haftentlassungsgesuch ist einzutreten. […] 7.1. Mit Urteil vom 3. November 2010 wurde noch festgehalten, eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341