Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht in Erwägung II/7 des vorangegangenen Haftüberprüfungsentscheids festgehalten, dass jederzeit ein Haftentlassungsgesuch eingereicht werden kann, wenn das Migrationsamt trotz Vorliegens einer selbständigen Flugbuchung keine Möglichkeit zur sofortigen Ausreise bietet. Der Gesuchsteller hat auf den 6. November 2010 einen Flug von Zürich nach Pristina gebucht und das Migrationsamt über seinen Rechtsvertreter mit Fax an das Migrationsamt vom 4. November 2010 um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass er den Rückflug antreten kann. Damit liegt ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft spätestens auf den Zeitpunkt des Rückfluges nach