{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2010-126_2010-11-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3133", "Checksum": "81152f614d2e91b242c76bbfee1a102b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2010.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.11.2010 1-HA.2010.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./7.1.).\nDass eine selbständige Ausreise aufgrund der bestehenden Abläufe nicht kontrolliert werden kann, steht einer Haftentlassung nicht entgegen (E. II./7.2.).\n\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339\n\nUnter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig den Gesuchsgegner für unbestimmte Dauer zu inhaftieren.\nFestzuhalten bleibt, dass sich eine Inhaftierung schon gar nicht\ndamit begründen lässt, dass das BFM eine vorgängige Inhaftierung\nbei Sonderflügen offenbar generell vorschreibt. Eine Inhaftierung ist\nnur dann zu bestätigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n71 Ausschaffungshaft; Haftentlassung; Verhältnismässigkeit der Haft.\nEin Haftentlassungsgesuch ist auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Bestätigung an die Hand zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Haft\nnicht mehr gegeben sind (E. I.).\nDie angeordnete Ausschaffungshaft ist nicht mehr verhältnismässig, wenn\nder Betroffene inzwischen einen Flug gebucht hat und mit den vorhandenen Reisepapieren selbständig ins Heimatland zurückkehren kann. Unter\ndiesen Umständen stellt die Haft nur bis zum Zeitpunkt des selbst gebuchten Rückfluges das letzte mögliche Mittel zur Durchsetzung der Ausschaffung dar (E. II./7.1.).\nDass eine selbständige Ausreise aufgrund der bestehenden Abläufe nicht\nkontrolliert werden kann, steht einer Haftentlassung nicht entgegen\n(E. II./7.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n5. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.M.\nbetreffend Haftentlassung (1-HA.2010.126).\n\nAus den Erwägungen\n\nI. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen\nVerhandlung zu entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes\nüber die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember\n2005; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom\n25. November 2008).\n340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010\n\nSinn und Zweck dieser \"Sperrfrist\" ist es, zu verhindern, dass\nder Haftrichter jederzeit erneut angerufen werden kann (Thomas\nHugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et\nal., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.30). Dies bedeutet jedoch\nnicht, dass eine Überprüfung der Haft vor Ablauf der Sperrfrist ausgeschlossen wäre (BGE 2C_856/2008 vom 28. Januar 2009, E. 2.1).\nVielmehr ist sie geradezu geboten, wenn offensichtlich ist, dass die\nVoraussetzungen für die Haft nicht mehr gegeben sind oder sein werden und das Migrationsamt die Haft nicht beendet hat oder klar zu\nerkennen gibt, dass es nicht bereit ist, die Haft zu beenden.\nEine erneute Haftüberprüfung vor Ablauf der \"Sperrfrist\" drängt\nsich zudem immer dann auf, wenn bereits im zuletzt ergangenen\nHaftüberprüfungsentscheid die Möglichkeit eingeräumt wurde, unter\nbestimmten Voraussetzungen jederzeit ein Haftentlassungsgesuch\neinzureichen.\nIm vorliegenden Fall hat das Rekursgericht in Erwägung II/7\ndes vorangegangenen Haftüberprüfungsentscheids festgehalten, dass\njederzeit ein Haftentlassungsgesuch eingereicht werden kann, wenn\ndas Migrationsamt trotz Vorliegens einer selbständigen Flugbuchung\nkeine Möglichkeit zur sofortigen Ausreise bietet.\nDer Gesuchsteller hat auf den 6. November 2010 einen Flug\nvon Zürich nach Pristina gebucht und das Migrationsamt über seinen\nRechtsvertreter mit Fax an das Migrationsamt vom 4. November\n2010 um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass er den Rückflug\nantreten kann. Damit liegt ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft spätestens auf den Zeitpunkt des Rückfluges nach\nPristina vor.\nNachdem das Migrationsamt mit Fax vom 5. November 2010\nan der Ausschaffungshaft festhielt und keine Hand für eine Ausreise\nmit dem selbst gebuchten Flug bot, sind die Voraussetzungen für eine\nHaftüberprüfung vor Ablauf der \"Sperrfrist\" von Art. 80 Abs. 5 AuG\nerfüllt. Die Zuständigkeit des Rekursgerichts ist gegeben und auf das\nHaftentlassungsgesuch ist einzutreten.\n[…]\n7.1. Mit Urteil vom 3. November 2010 wurde noch festgehalten, eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341\n\n"}