widersprach dieser Auffassung nicht und führte nach längerer Untätigkeit und nach mehrmaliger Intervention seitens des Migrationsamtes am 27. August 2010 aus, der Gesuchsgegner müsse diesbezüglich befragt werden. Ob die Auffassung des BFM und des Migrationsamtes zutrifft, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners erst nach einer einlässlichen Prüfung des Non-Refoulement-Gebots durch das BFM vollzogen werden kann, ist an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern.