II. 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit längerer Zeit im Strafvollzug. Seit dem 3. September 2008 bzw. seit dem 10. Mai 2010 war dem Migrationsamt bekannt, dass der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuchsgegner bereits am 22. April 2008 mitgeteilt hatte, dass er die Schweiz nach der Haftentlassung werde verlassen müssen, ist von einer klaren fremdenpolizeilichen Ausgangslage auszugehen.